STATUTEN DES VEREINS „FREUNDE DER FEUERWEHR“

1. RECHTSFORM UND SITZ

Unter dem Namen „Freunde der Feuerwehr“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuchs (ZGB) mit Sitz in der Stadt Sursee.

2. ZWECK DES VEREINS

Der Verein
  • pflegt die Kameradschaft von aktiven und ehemaligen Feuerwehrangehörigen
  • unterstützt Aktivitäten rund um die Feuerwehr
  • organisiert Anlässe
  • ist parteipolitisch und konfessionell neutral

3. MITTEL

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen und dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten. Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

4. MITGLIEDSCHAFT

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
  • Aktivmitglied
Als Aktivmitglieder können aktive oder ehemalige Angehörige einer Feuerwehr sowie Feuerwehrinteressierte natürliche Personen und juristische Personen durch die Generalversammlung aufgenommen werden.

5. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins vorsätzlich oder gröblich verletzen, oder ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden. Vorgängig ist das betreffende Mitglied auf jeden Fall anzuhören. Werden die Mitgliederbeiträge während zweier Jahre nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

6. RECHTE UND PFLICHTEN

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Statuten und Entscheide des Vereins zu befolgen und das Wohl des Vereins zu fördern.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge zu entrichten. Der Vorstand amtet ehrenamtlich und ist vom Mitgliederbeitrag befreit.

Die Aktivmitglieder verpflichten sich, bei Aktivitäten des Vereins mitzuhelfen

7. ORGANE

Die Organe des Vereins sind:
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

8. GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung als oberstes Organ findet einmal jährlich statt. Sie besteht aus allen Aktivmitgliedern des Vereins.

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Entgegennahme des Revisionsberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung der Organe
  • Genehmigung des Budgets
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Verabschiedung und Änderung der Statuten;
  • Erlass von Reglementen
  • Auflösung des Vereins
  • Verschiedenes

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung oder eine geheime Abstimmung ist nicht möglich. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich unter Beilage einer Traktandenliste einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Traktandierungsanträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Verspätete Anträge werden grundsätzlich an der nächsten GV behandelt. Bei neuen Traktanden kann eine neue Traktandenliste versendet werden.

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich im ersten Semester nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Traktandums verlangen. Die Versammlung hat spätestens nach fünf Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

9. VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Im Vorstand sind folgende Ämter vertreten:
  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Kassier
  4. Aktuar
  5. Bauchef für Anlässe
  6. Beisitzende

Ämterkumulation ist möglich. Der Präsident wird von der GV gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigungen.

Der Vorstand führt laufende Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er trifft sich zu Sitzungen soweit für die Besorgung anfallender Geschäfte nötig. Es ist mindestens ein Beschlussprotokoll zu führen. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Beschlussfassung findet mit einfachem Mehr statt. Stimmabgaben sind auch auf dem Zirkularweg möglich, ausser ein Vorstandsmitglied wünscht mündliche Beratung. Der Präsident fällt einen allfälligen Stichentscheid.

Der Vorstand erhält die Kompetenz, über im Budget nicht vorgesehene Ausgaben bis zu CHF 3‘000.00 pro Rechnungsjahr zu beschliessen, sofern die Geldmittel vorhanden sind.

10. REVISIONSSTELLE

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisoren müssen Aktivmitglieder sein.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung vornehmen.

11. HAFTUNG

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Verein haftet nicht für die Verbindlichkeiten seiner Mitglieder, noch haften diese für die Verbindlichkeiten des Vereins.

12. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei einer Auflösung des Vereins, fällt das Vereinsvermögen - zweckgebunden zur Förderung der Kameradschaft unter den Feuerwehrangehörigen – der Feuerwehr Region Sursee zu.